Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass Menschen das Recht auf einen dritten Geschlechtseintrag haben, kann sich nach Einschätzung von Experten auf Onlineshops auswirken. Es kann sich die Verpflichtung ergeben, neben den Anreden „Frau“ und „Herr“ noch ein drittes Geschlecht zu Auswahl anzubieten.
Rechtlicher Hintergrund
Dies könnte sich zum einen aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) ergeben: Danach darf niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden. Das könnte der Fall sein, wenn ein Shop bei der Anmeldung oder Bestellung nur die Auswahl für „Frau“ oder „Herr“ zur Verfügung stellt.
Mögliche Lösungen
Folgende Lösungen bieten sich nach Expertenmeinung an:
- die Auswahl für die Anrede komplett weglassen
- die Auswahlmöglichkeiten bei der Anrede um das dritte Geschlecht „Divers“, oder „Keine Angabe“ zu erweitern.
Unser Fazit
Bisher existieren keine einschlägigen Gerichtsurteile zu diesem Thema, daher sind die genannten Hinweise als Empfehlung anzusehen.
In vielen Fällen ist es aus technischer Sicht problematisch die Anrede zu entfernen, oder einfach um einen weiteren Punkt zu ergänzen, besonders dann, wenn eine Abhängigkeit vom Shopsystem zu weiteren Systemen wie CRM oder ERP besteht.
Auch E-Mailvorlagen müssten in diesem Falle angepasst werden, damit Grußformeln korrekt dargestellt werden.
Quellen
https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/rechtsfragen/32701-wir-wurden-gefragt-dritte-geschlecht-bestellformularen
https://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=9315
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