Lizenzvertrag für kosync

Lizenzvertrag

Präambel

Dieser Lizenzvertrag betrifft die zeitweilige Überlassung der Software kosync („Software“) durch Hash#Net – Nadine Kokot, Geschäftsführer: Nadine Kokot, Straße Glück Auf 18, 06526 Sangerhausen, Deutschland, UStIdNr: DE313746017 („Hash#Net“) an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen („Lizenznehmer“). Die Software besteht aus dem gleichnamigen, von Hash#Net entwickelten Computerprogramm i.S.d. §§ 69a ff. UrhG und der dazugehörigen Dokumentation. Die Software ist in der Lage, den Lizenznehmer bei internetbasierten Vertriebsmaßnahmen zu unterstützen. Sie trägt der essentiellen Bedeutung der breiten Verfügbarkeit der Angebote des Lizenznehmers im rasant wachsenden E-Commerce Markt Rechnung, indem es die Verbindung einer Warenwirtschaft mit ausgesuchten Marktplätzen, Dropshipping Anbietern und FullFillern herstellt.

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Dieser Lizenzvertrag gilt ausschließlich. Der Vorrang individueller Vereinbarungen zwischen Hash#Net und dem Lizenznehmer (zusammenfassend „Parteien“) bleibt hiervon unberührt. Die jeweils aktuelle Fassung dieses Lizenzvertrags ist jederzeit auf der Internetseite von Hash#Net abrufbar. Auf Wunsch des Lizenznehmers stellt Hash#Net diesem den Lizenzvertrag per Post, Fax oder E-Mail vor Vertragsschluss zur Verfügung.

1.2 Mit Abschluss des Lizenzvertrags erkennt der Lizenznehmer die hierin getroffenen Bestimmungen an, wenn er hierauf zuvor von Hash#Net hingewiesen worden ist, der Lizenznehmer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieses Lizenzvertrags hatte und der Lizenznehmer der Geltung dieses Lizenzvertrags zugestimmt hat. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass Hash#Net in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers mit diesem den Lizenzvertrag abschließt. 

1.3 Nach Abschluss des Lizenzvertrags erhält der Lizenznehmer von Hash#Net per E-Mail die Zugangsdaten zum Kundenbackend von kosync.de (Hash#Net), in dem die Vertragsdaten (Angaben zum Lizenznehmer, zum Lizenzmodell und zur Vergütung) zusammengefasst sind, sowie Statistiken, Rechnungen und ein Ticketsystem für den Lizenznehmer zugänglich sind. 

1.4 Die Bestimmungen der §§ 312g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, S. 2, 343 BGB finden im Verhältnis von Hash#Net zum Lizenznehmer keine Anwendung.

2 Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieses Lizenzvertrags ist die auf die Laufzeit dieses Lizenzvertrags begrenzte, entgeltliche Überlassung der Software durch Hash#Net zur Nutzung gemäß Ziff. 5 an den Lizenznehmer.

2.2 Für die Beschaffenheit und Funktionalität der von Hash#Net gelieferten Software ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige und auf der Internetpräsenz von Hash#Net in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit frei abrufbare Leistungsbeschreibung der Software abschließend maßgeblich. Auf Wunsch des Lizenznehmers stellt Hash#Net diesem die Leistungsbeschreibung der Software per Post, Fax oder E-Mail vor Vertragsschluss zur Verfügung. Eine über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Hash#Net nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Lizenznehmer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung Dritter herleiten, es sei denn, Hash#Net hat dem Lizenznehmer die über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Beschaffenheit zugesichert. Als durch Hash#Net zugesichert gelten insoweit nur solche Eigenschaften der Software, die von Hash#Net vor dem Abschluss dieses Lizenzvertrags ausdrücklich gegenüber dem Lizenznehmer schriftlich geäußert und als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet worden sind. Die Interoperabilität mit der beim Lizenznehmer vorhandenen Hard- und Software ist keine geschuldete Beschaffenheit der Software, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich kompatible Hard- und Software ausgewiesen ist.

2.3 Hash#Net weist den Lizenznehmer ausdrücklich darauf hin, dass die Software nur betrieben werden kann, wenn ihr zur Laufzeit ein Zugriff über das Internet auf die Computer von Hash#Net in dem in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Umfang zum Zweck der Gültigkeitsprüfung des Lizenzschlüssels ermöglicht wird und insoweit eine Internetverbindung zum Betrieb der Software erforderlich ist. Es wird eine anonymisierte Statistik über die Anzahl, Wert und Datum der Bestellungen einzelner Marktplätze erstellt, die zur Auswertung auf die Computer von Hash#Net über das Internet gesendet wird.

2.4 Eine gedruckte Dokumentation gehört nicht zum Lieferumfang. Vielmehr besteht die Dokumentation nur aus den von Hash#Net bereitgestellten elektronischen Hilfen (Anleitungen auf der Internetseite von Hash#Net). Der Lizenznehmer hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Dokumentation oder Hilfestellung, also insbesondere keinen Anspruch auf die Bereitstellung einer Dokumentation in einem bestimmten Umfang oder einer bestimmten Qualität oder auf individuelle Hilfestellungen durch Hash#Net. Wird dergleichen vom Lizenznehmer gleichwohl gewünscht, bedarf es einer separaten Vereinbarung über diese selbstständig vergütungspflichtigen Tätigkeiten zwischen Hash#Net und dem Lizenznehmer.

3 Vertragsdauer

3.1 Der Lizenzvertrag läuft auf unbestimmte Zeit, beginnend zum im Lizenzschein bezeichneten Datum.

3.2 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt einen Kalendermonat. Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit möglich, hiernach zum Ende eines jeden Kalendermonats.

3.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, für Hash#Net, das zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragsstrafe gem. Ziff. 7 fällig wird oder ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Darüber hinaus steht Hash#Net das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn die Benutzung der Software in ihrem aktuellen Zustand dadurch unmöglich gemacht wird, dass der Anbieter der Warenwirtschafts-Software oder der Anbieter des Marktplatzes die jeweils von der Software benutzte Schnittstelle erheblich verändert und eine Anpassung, bzw. Weiterentwicklung der Software für Hash#Net unzumutbar ist, insbesondere weil der ohne die Änderung an der Schnittstelle zu erwartende Gewinn von Hash#Net aus den Restlaufzeiten der zu diesem Zeitpunkt laufenden Lizenzverträge über die Software den zu erwartenden Entwicklungsaufwand nicht deckt.

4 Bereitstellung der Software und Lizenzschlüssel

4.1 Die Überlassung der Software erfolgt nach Wahl von Hash#Net entweder per E-Mail (Anhang, gepackt im ZIP-Format) unverzüglich nach Vertragsschluss oder durch Bereitstellung der Software zum Abruf durch den Lizenznehmer von der Internetseite von Hash#Net unter kosync.de/download.

4.2 Überlässt Hash#Net dem Lizenznehmer Patches oder Updates, die frühere Versionen der Software ersetzen („Altsoftware“), unterliegen einerseits die Patches und Updates ebenfalls den Bedingungen dieses Lizenzvertrags und erlöschen andererseits die Rechte des Lizenznehmers an der Altsoftware auch ohne ein ausdrückliches Rückgabeverlangen von Hash#Net, wenn der Lizenznehmer diese neue Version installiert und in Betrieb nimmt. Für Altsoftware gilt Ziff. 4.5 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Patches oder Updates tritt.

4.3 Für die Installation der Software, einschließlich etwaiger Patches und Updates, ist ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich.

4.4 Patches und Updates sind vom Lizenznehmer soweit zumutbar unverzüglich, jedoch maximal innerhalb einer Kalenderwoche nach Bereitstellung des Patches, bzw. Updates zu installieren. Schäden an Hard- oder Software, sowie durch falsche Angebote (insbesondere Preise oder Lagerbestände) die auf versäumte Patch-/Updateinstallationen zurückzuführen sind, sind vom Lizenznehmer alleine zu tragen.

4.5 Der Lizenznehmer erhält von Hash#Net einen Schlüssel zur Aktivierung der Software am Tag des Vertragsbeginns bereitgestellt. Der Lizenzschlüssel ist vom Lizenznehmer geheim zu halten. Der Lizenznehmer sichert Hash#Net hiermit zu, dass er auch innerhalb seines Unternehmens durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, dass der Lizenzschlüssel nur denjenigen Beschäftigten zugänglich ist, die diesen für die Inbetriebnahme der Software benötigen. Zudem wird der Lizenznehmer dafür Sorge tragen, dass diese Beschäftigten den Lizenzschlüssel nicht an andere Beschäftigte oder Dritte weitergeben werden und der Lizenzschlüssel von diesen Beschäftigten zu keinem anderen Zweck als der Inbetriebnahme der Software eingesetzt wird.

4.6 Zum Ablauf der Vertragslaufzeit ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche der in seinem Besitz befindenden Kopien der Software und sonstigen Vervielfältigungsstücke zu löschen, zu vernichten oder an Hash#Net herauszugeben.

5 Nutzungsrechte

5.1 Hash#Net räumt dem Lizenznehmer unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für einen einzelnen Vergütungsabschnitt vereinbarten Vergütung jeweils für die Dauer dieses Vergütungsabschnitts ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und von Hash#Net nicht widerrufliches Recht zur eigenen Nutzung der Software in ausführbarer Form („Objekt Code“) im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen für ausschließlich eigene Zwecke des Lizenznehmers in nachfolgendem Umfang ein („Lizenz“): Es wird vereinbart, dass mit der Software die in der Lizenz definierten Marktplätze verwaltet werden können (je nach Funktionsumfang zum jeweiligen Marktplatz). Die Lizenz gestattet dem Lizenznehmer nur, die Software für die in der Lizenz benannte Firma zu verwenden. Für die Nutzung der Software in Bezug auf eine andere Firma (ebenso für eine andere Zweigstelle) bedarf es einer separaten Lizenz. 

5.2 Auf eine Überlassung des Quellcodes („Source Code“) oder die Einräumung von Nutzungsrechten hieran hat der Lizenznehmer keinen Anspruch.

5.3 Jede Nutzung der Software über den für die Lizenz vereinbarten Umfang hinaus („Übernutzung“) ist eine Vertragsverletzung. Für den Zeitraum einer solchen Übernutzung, d.h. bis zum Erwerb der erforderlichen Lizenz oder die Einstellung der Übernutzung durch den Lizenznehmer, ist der Lizenznehmer verpflichtet, an Hash#Net die Vergütung für eine hinreichende Lizenz nach dem für die Zeit der Übernutzung geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis von Hash#Net zu bezahlen. Das jeweils aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis von Hash#Net steht jederzeit auf der Internetseite von Hash#Net zum Abruf zur Verfügung.

5.4 Die Rechte des Lizenznehmers aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben von dieser Ziff. 5 unberührt.

6 Vergütung

6.1 Unter diesem Vertrag schuldet der Lizenznehmer Hash#Net die sich aus der Lizenz ergebende monatliche Vergütung.

6.2 Die Vergütung ist ohne Abzug bis zum ersten Werktag eines jeden Vergütungsabschnitts im Voraus fällig; vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in der Lizenz entspricht ein Vergütungsabschnitt einem Kalendermonat. Sie wird von Hash#Net über den Zahlungsdienstleister PayPal eingezogen, für den ersten ggf. kürzeren Vergütungsabschnitt anteilig. Der Lizenznehmer ermächtigt Hash#Net, den jeweiligen Rechnungsbetrag von dem in der Lizenz benannten Konto einzuziehen (frühestens mit Zugang der Rechnung per Mail, Upload ins Kundencenter oder postalisch (es gilt der Poststempel)). Diese Einzugsermächtigung ist jederzeit frei widerruflich. Sollte die Einzugsermächtigung vom Lizenznehmer widerrufen werden oder sonst unwirksam sein, behält sich Hash#Net vor, für jede Zahlung eine Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe des jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis zu berechnen; dem Lizenznehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Hash#Net nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

6.3 Die Vergütung beinhaltet nicht die Umsatzsteuer. Diese wird in der gesetzlichen Höhe zusätzlich und zusammen mit der Vergütung eingezogen. Hash#Net wird dem Lizenznehmer zeitnah zum Einzug Rechnungen im PDF-Format per E-Mail über jeden Vergütungsabschnitt zukommen lassen. Die Rechnungen der letzten 12 Monat stellt Hash#Net dem Lizenznehmer darüber hinaus im Kundencenter auf der Internetseite von Hash#Net als Download zur Verfügung.

6.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt gegenüber Hash#Net mit Forderungen aufzurechnen, die nicht rechtskräftig festgestellt bzw. von Hash#Net anerkannt wurden oder unstrittig sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängelansprüche des Lizenznehmers gegenüber Hash#Net aus demselben Vertrag handelt. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, wenn sein Gegenanspruch gegen Hash#Net auf einem anderen Vertrag beruht.

7 Vertragsstrafe

7.1 Verstößt der Lizenznehmer gegen eine seiner Vertragspflichten aus den Ziff. 4.5, 4.6 oder 5.1 wird für jeden Verstoß eine an Hash#Net zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen, nach Ziff. 6 für einen Kalendermonat vereinbarten Vergütung fällig. Die Einreden der natürlichen oder juristischen Handlungseinheit, der mangelnden Haftung für Erfüllungsgehilfen sowie des Gesamtvorsatzes sind ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Lizenznehmer die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Zudem bleibt dem Lizenznehmer der Nachweis vorbehalten, dass Hash#Net durch die Zuwiderhandlung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.2 Fällige Vertragsstrafen werden auf den Schadensersatzanspruch von Hash#Net aufgrund derselben Pflichtverletzung angerechnet. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens durch Hash#Net bleibt vorbehalten.

8 Haftung von Hash#Net

8.1 Für die Rechte des Lizenznehmers bei Sach- und Rechtsmängeln der Software gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten entsprechend für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Hash#Net.

8.2 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt bei Kaufleuten voraus, dass diese ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Hash#Net hierüber unverzüglich zu informieren. Als unverzüglich gilt die Mitteilung des Lizenznehmers, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Lizenznehmer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mitteilung genügt. Versäumt der Lizenznehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Hash#Net für den nicht angezeigten offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.

8.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald dem Lizenznehmer die Software unter dem Lizenzvertrag zur Verfügung gestellt wird, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit durch den Lizenznehmer.

8.4 Hash#Net wird einen Mangel innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Mängelanzeige beheben, indem Hash#Net nach eigener Wahl Ersatz liefert, den Mangel beseitigt oder eine bezüglich der Funktionalitäten gleichwertige Umgehungslösung anbietet. Im Rahmen dieser Nacherfüllung wird dem Lizenznehmer die um den Mangel bereinigte Software bzw. ein Patch oder Update auf demselben Wege wie die Software unter der Lizenz zur Verfügung gestellt. Eine Analyse oder Beseitigung des Mangels vor Ort beim Lizenznehmer findet nicht statt.

8.5 Schlägt die Mangelbeseitigung nach Ziff. 8.4 fehlt, so kann der Lizenznehmer nach vergeblichem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Mangel unerheblich ist. Die in Satz 1 beschriebenen Rechte stehen dem Lizenznehmer auch dann zu, wenn Hash#Net eine Ersatzlieferung, Mangelbeseitigung oder Lieferung einer Umgehungslösung nach Ziff. 8.4 verweigert oder wenn dem Lizenznehmer die Ersatzlieferung, Mangelbeseitigung oder Umgehungslösung nach Ziff. 8.4 unzumutbar sind.

8.6 Stellt sich heraus, dass ein vom Lizenznehmer gerügter Fehler nicht auf einen von Hash#Net zu vertretenden Sach- oder Rechtsmangel der Software zurückzuführen ist, sind Hash#Net die hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Lizenznehmer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die unberechtigte Rüge nicht zu vertreten hat, insbesondere der Lizenznehmer nicht erkennen konnte, dass der gerügte Fehler nicht Hash#Net zu vertreten ist. Ein Verschulden etwaiger vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Installation und/oder dem Betrieb der Software beauftragter Dritter muss sich der Lizenznehmer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

8.7 Mängelhaftungsansprüche des Lizenznehmers entfallen, wenn dieser ohne vorherige Zustimmung von Hash#Net Änderungen an der Software vorgenommen oder durch einen Dritten hat vornehmen lassen oder die Software vom Lizenznehmer zu einem nicht vom Lizenzvertrag gedeckten Zweck eingesetzt wird und wenn die Änderung oder die vertragswidrige Nutzung für das Auftreten des Mangels allein verantwortlich sind.

8.8 Die verschuldensunabhängige Haftung von Hash#Net für im Zeitpunkt des zur Verfügung Stellens der Software vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

8.9 Auf Schadensersatz haftet Hash#Net gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Hash#Net nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Bei der Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, jedoch maximal auf die letzten 3 abgerechneten Monatsbeiträge, begrenzt und die Haftung für vorhersehbare mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Arglist sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.10 Der Lizenznehmer ist in einem ihm zumutbaren Umfang zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Die Häufigkeit der Datensicherungen bestimmt der Lizenznehmer eigenverantwortlich in Ausübung der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns. Die Haftung von Hash#Net für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung der Datensicherungen durch den Lizenznehmer eingetreten wäre. Die unbeschränkte Haftung von Hash#Net in den in Ziff. 8.9 bezeichneten Fällen bleibt hiervon unberührt.

8.11 Die Haftung für Schäden die sich durch die Software ergeben sind nicht während einer Testphase der Software (Alpha-Phase, Beta-Phase, Release-Kandidat) zulässig. Die Richtigkeit, Verantwortung, sowie Haftung der Angebote (oder daraus resultierenden Schäden) die durch die Software in einer Testphase verwaltet werden obliegt alleinig dem Lizenznehmer.

9 Rechte Dritter

9.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer geltend, dass durch die Software Rechte dieses Dritten verletzt werden, wird der Lizenznehmer Hash#Net hierüber unverzüglich benachrichtigen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, derartige Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Hash#Net eine angemessene Möglichkeit gegeben hat, die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche auf andere Art und Weise abzuwehren.

9.2 Werden durch die Software tatsächlich Rechte Dritter verletzt, wird Hash#Net nach eigener Wahl und auf eigene Kosten unter Berücksichtigung der Interessen des Lizenznehmers entweder dem Lizenznehmer die erforderlichen Nutzungsrechte am betroffenen Recht des Dritten verschaffen oder die Software so umgestalten, dass diese nicht mehr das betroffene Recht des Dritten verletzt. Ist dies nicht möglich, gilt Ziff. 8 entsprechend. 

9.3 Mängelhaftungsansprüche des Lizenznehmers bleiben unberührt.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Die alleinige Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von den Bedingungen, dem Lizenzvertrag oder anderen vertragsbezogenen Erklärungen und Unterlagen Übersetzungen in andere Sprachen als Deutsch gefertigt worden sein sollten, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

10.2 Für die Vertragsbeziehung zwischen Hash#Net und dem Lizenznehmer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

10.3 Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Hash#Net. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Hash#Net ist berechtigt den Lizenznehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Diese Ziff. 10.3 findet keine Anwendung, wenn die Streitigkeit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Streitigkeit ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand nach dem Gesetz begründet ist.

10.4 Die Abtretung von Ansprüchen des Lizenznehmers aus dem mit Hash#Net abgeschlossenen Lizenzvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Hash#Net, welche Hash#Net nur aus wichtigem Grund verweigern darf.

10.5 Mündliche Nebenabreden zu diesen Bedingungen und dem Lizenzvertrag wurden von den Parteien nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Lizenzvertrags sowie vertragsbezogene Erklärungen der einen gegenüber der anderen Partei bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform wird auch durch die Textform (§ 126b BGB) gewahrt, insbesondere E-Mail und Fax.

10.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Lizenzvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen oder des Lizenzvertrags im Übrigen nicht berührt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

Stand: 28. Februar 2023